Zu den Auswirkungen des SanInsFoG auf die umsatzsteuerliche Organschaft bei vorläufiger Eigenverwaltung
Résumé
Zum 01.01.2021 traten im Rahmen des Sanierungsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG) umfangreiche Änderungen der InsO in Kraft, welche sich ua auf das Eigenverwaltungsverfahren (§§ 270 ff. InsO) beziehen. Vor diesem Hintergrund reagierte die Finanzverwaltung, ergänzte das BMF-Schreiben vom 04.03.2021 und erweiterte den Umsatzsteueranwendungserlass in Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE um Satz 7. Damit ist § 276a InsO a.F. für vorläufige Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021 angeordnet werden – unter Maßgabe des § 5 Abs. 1 COVInsAG – weiter anwendbar. Der vorliegende Beitrag diskutiert umsatzsteuerliche Implikationen des ergänzten BMF-Schreibens im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung.