Zur Steuerbarkeit sonstiger Leistungen an Unternehmer im Kontext der Einräumung von Eintrittsberechtigungen
Résumé
Die Ortsbestimmung für sonstige Leistungen, bei denen eine Einräumung von Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, erfolgt, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an Unternehmer (sog. B2B) richtet sich gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG nach dem tatsächlichen Ort der Veranstaltung. Voraussetzung für die Anwendung dieser Spezialnorm war aus Sicht der Finanzverwaltung bislang jedoch, dass es sich um eine der Allgemeinheit zugängliche Veranstaltung handelt. Besaß eine Veranstaltung hingegen einen eingeschränkten Teil-nehmerkreis, richtete sich der Ort der sonstigen Leistung nach der allgemeinen Ortbestimmung i.S.v. § 3a Abs. 2 UStG; er befand sich folglich dort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat.